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+MGCoronaSchVO (Amaryllis,  1. Apr 2020, 06:39:23):
+Aufgrund aktuellen Anlasses ergeht hiermit folgende
+
+MGCoronaSchVO (MorgenGrauen Corona-Schutzverordnung)
+====================================================
+
+1 Reiserueckkehrer aus Infektionsgebieten
+Reiserueckkehrer aus Risikogebieten (hierzu zaehlen u.a. Fernwest) muessen
+sich
+in eine 14taegige haeusliche Quarantaene begeben. Fuer Seher bedeutet dies das
+eigene Seherhaus, fuer Nichtseher gibt es fuer das Hotel in Port Vain eine
+Ausnahmegenehmigung (siehe 7).
+ 
+2 Stationaere Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
+In diesen Einrichtungen sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen
+oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgruenden erforderlich
+sind. Hierzu zaehlen insbesondere alle Krankenhaeuser und Kliniken, aber auch
+Pflegereinrichtungen wie das Irrenhaus auf Aurora.
+
+3 Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnuegungsstaetten
+Der Betrieb der o.g. Einrichtungen und Begegnungsstaetten wird untersagt.
+Dies betrifft insbesonders Staetten fuer oeffentliche Grossveranstaltungen wie
+beispielsweise das Diamond- und Feuerbergstadion oder die grosse Kampfarena.
+
+4 Bibliotheken
+Bibliotheken haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschraenken und nur
+unter strengen Schutzauflagen zu gestatten. Dies betrifft alle Bibliotheken
+im Morgengrauen, unabhaengig von der Region.
+
+5 Handel
+Zulaessig bleiben der Betrieb von Einrichtungen des Einzelhandels fuer
+Waren des taeglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmittel. Der Handel mit
+Waffen und Kleidung (auch als "Ausruestung" bekannt) bedarf einer
+Ausnahmegenehmigung der Mudleitung in Person von Magiern ab Erzmagier oder
+hoeher.
+
+6 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe
+Handwerker und Dienstleister koennen ihrer Taetigkeit mit Vorkehrungen zum
+Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den folgenden
+Absaetzen nichts anderes bestimmt ist. Dienstleistungen und
+Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden
+nicht eingehalten werden kann (z.B. die Dienste von Amanda), sind untersagt.
+
+7 Beherbergung, Tourismus
+Uebernachtungsangebote sind untersagt. Eine Ausnahme bildet hier das Hotel in
+Port Vain, das an Nichtseher ausnahmsweise Zimmer vermieten darf, sofern diese
+eine haeusliche Quarantaene ableisten muessen. (Siehe hierzu auch 1.)
+
+8 Gastronomie
+Der Betrieb von Gaststaetten, Imbissen, Kneipen und anderen gastronomischen
+Einrichtungen ist untersagt. Nicht oeffentlich zugaengliche gastronomische
+Staetten duerfen zur Versorgung betrieben werden, wenn die erforderlichen
+Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von
+Warteschlangen und zur Gewaehrleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
+gewaehrleistet sind. Abweichend sind die Belieferung mit Speisen und
+Getraenken sowie der Ausser-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststaetten und
+Kneipen zulaessig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen
+Abstaende eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 5 Raeumen
+um die gastronomische Einrichtung untersagt.
+
+9 Veranstaltungen und Versammlungen
+Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Dies gilt insbesondere
+fuer das Versammeln groesserer Spielerscharen in einem Raum (z.B. Sammeln
+eines Teams vor einem entsprechenden Metzelraum, Partys, Ideln in Raeumen
+wie Abenteurergilde o.ae.).
+
+10 Ansammlungen, Aufenthalt im oeffentlichen Raum
+Zusammenkuenfte und Ansammlungen in der Oeffentlichkeit von mehr als 2
+Personen sind untersagt. Ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie
+(z.B. Zweitspieler), Ehegatten oder Lebenspartner (dies betrifft auch
+Raeume von Seherhaeusern). Sind mehr als 2 Spieler in einem Raum anwesend,
+haben alle Spieler den Raum umgehend zu verlassen.
+
+11 Verhaltensweisen
+Saemtliche Spieler haben sich in oeffentlich zugaenglichen Raeumen so zu
+verhalten, dass eine Ansteckungsgefahr minimiert wird. Husten, Spucken,
+Aufstossen, Flatulieren und andere Taetigkeiten sind unbedingt zu
+unterlassen. Dies gilt auch in Raeumen, in denen gerade keine weiteren
+Spieler anwesend sind.
+
+12 Verfuegungen der oertlichen Ordnungsbehoerden
+Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und
+inhaltsgleichen Allgemeinverfuegungen (z.B. den allgemeinen Regeln) vor.
+Im Uebrigen,insbesondere hinsichtlich darin verfuegter weitergehender
+Schutzmassnahmen, bleiben bereits erfolgte oder zukuenftige Anordnungen der
+zustaendigen Behoerden unberuehrt.
+
+13 Durchsetzung der Verbote, Bussgelder, Strafen
+Die zustaendigen Behoerden (vulgo: Mudleitung) sind gehalten, die
+Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo noetig, mit
+Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei (in Person
+des Sheriffs) gemaess den allgemeinen Bestimmungen unterstuetzt. Verstoesse
+werden als Ordnungswidrigkeiten mit den aus den allgemeinen Regeln
+bekannten Massnahmen (Skillabzug o.ae.) und als Straftaten mit
+Freiheitsstrafe (Spielpause bis hin zur Spielerloeschung) verfolgt.
+
+14 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
+Diese Verordnung tritt am Tag dieser Verkuendung in Kraft und erst nach
+einer weiteren Bekanntmachung in dieser Rubrik wieder ausser Kraft.
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+Gez.
+Amaryllis
+Sheriff
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